Besonders betroffen vom Bundesdatenschutzgesetz sind
alle
Firmen,
die mehr als 9 Personen regelmäßig mit der automatisierten oder mindestens 20
Personen mit der nicht-automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder
der sogenannten Vorabkontrolle unterliegen.
( § 4f BDSG ). Dies ist unabhängig von der Zahl der damit beschäftigten Personen immer dann der Fall, wenn besondere Arten personenbezogener Daten wie rassische und ethnische Herkunft,
politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder
Sexualleben gespeichert werden ( § 3 Abs. 9 BDSG ).
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Bußgeldvorschriften ( § 43 BDSG )
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet." ...
"Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden."
( § 43 Abs. 3 BDSG ). Mehr ... Ihr Ass im Ärmel ...
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Der Beauftragte für den Datenschutz (DSB) ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
( § 4f BDSG ). Mehr ...

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Wenn Sie aber allem Ärger aus dem Wege gehen wollen, klicken Sie einfach auf Schulungen. In verständlichem Deutsch erzähle ich Ihnen gerne, was man zum Thema Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Chef, Interner Datenschutzbeauftragter oder betroffener Mitarbeiter ganz einfach wissen MUSS! Mehr ...
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